Nach § 153 I AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Finanzbehörde die Unrichtigkeit anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass die von ihm abgegebene Steuererklärung unrichtig und/oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist. Hierbei reicht das bloße Erkennen-Können bzw. Erkennen-Müssen nicht aus. Als Erkennen ist das Wissen von Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Erklärung bzw. die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung zu einer Verkürzung der Steuer kommen kann oder bereits gekommen ist, zu verstehen. § 153 I AO begründet aber nur bei nachträglicher Kenntnis von der Unrichtigkeit die Anzeige- und Berichtigungspflicht. Wusste der Steuerpflichtige bereits bei Abgabe der Steuererklärung von der Unrichtigkeit, so ist die Abgabe bereits die Tathandlung einer vorsätzlichen Steuerverkürzung. Dann bedarf es keiner zusätzlichen Verletzung der Anzeige- bzw. Berichtigungspflicht, um eine Steuerverkürzung zu begehen. Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO besteht, wenn der Steuerpflichtige ohne Vorsatz und Leichtfertigkeit eine unrichtige Erklärung abgegeben hat. Wenn der Steuerpflichtige erst nach Abgabe seiner Erklärung die Fehlerhaftigkeit erkennt und seiner Berichtigungspflicht nach § 153 I AO unverzüglich nachkommt, handelt es sich weder um eine Steuerhinterziehung noch um eine leichtfertige Steuerverkürzung, sofern weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit unterstellt werden kann. Die Berichtigung muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Schuldhaft ist das Verzögern der Berichtigung dann nicht, wenn der Steuerpflichtige beim besten Willen nicht in der Lage war, seine Erkenntnis der Finanzbehörde mitzuteilen. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls. Der Steuerpflichtige, der seiner Berichtigungspflicht nicht nachkommt, nachdem er die Unrichtigkeit seiner vorangegangenen Erklärung erkannt hat, verwirklicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Fehlerhafte Angaben werden nur straf- und bußgeldrechtlich verfolgt, sofern sie vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurden.
Eine besondere Form für die Angabe der Anzeige und Berichtigung sieht § 153 I 1 AO nicht vor. Die Berichtigungspflicht kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Aus Gründen der Beweisvorsorge sollte jedoch eher die Schriftform gewählt werden.
Die Berichtigungspflicht kann grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen treffen. § 153 AO bezieht sich auf die Berichtigung von Steuererklärungen, weshalb nur der Steuerpflichtige eine Berichtigung durchführen kann, der in der Vergangenheit zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war. Wurde einen Steuererklärung für mehrere Personen abgegeben, so ist jede einzelne Person zur Berichtigung verpflichtet. Bei Ehegatten/Lebenspartnern bezieht sich die Berichtigungspflicht nur auf die ihn selbst betreffenden Angaben. Bevollmächtigte oder Erfüllungsgehilfen des Steuerpflichtigen, die an der Erstellung der Steuererklärung mitgewirkt oder diese für den Steuerpflichtigen abgegeben haben, sind gem. § 153 I 1 AO nicht berichtigungspflichtig. Allerdings kann sich aus dem zivilrechtlichen Beratungsverhältnis zwischen Steuerberater und seinem Mandanten die Pflicht für den Steuerberater ergeben, seinen Mandanten von seiner Berichtigungspflicht nach § 153 I 1 AO zu unterrichten und auf eine Berichtigung hinzuwirken.