Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Gem. § 27 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet hat. Beihilfe ist somit die mit Teilnahmewillen vorsätzliche Hilfeleistung zu einer fremden Steuerhinterziehung. Erforderlich hierfür ist, dass die Beihilfehandlung vorsätzlich begangen wurde (Eventualvorsatz genügt). Auf der subjektiven Tatbestandsebene muss also ein doppelter Teilnahmevorsatz vorliegen. Der doppelte Teilnahmevorsatz ist der Vorsatz des Teilnehmers auf Umstände, welche die vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen und die Vorsätzlichkeit der eigenen Teilnahmehandlung. Somit macht sich ein Teilnehmer einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar, wenn eine Steuerhinterziehung des Haupttäters vorliegt, er diese gekannt hat und sein Verhalten vorsätzlich ist. Der Gehilfe handelt mit Vorsatz, wenn er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch seinen Tatbeitrag das Vorhaben des Täters zu fördern. Er braucht keine Einzelheiten wissen. Die Steuerhinterziehung, zu welcher Hilfe geleistet wird, muss zumindest das Versuchsstadium erreicht haben. Die Beihilfe selbst kann bei der noch straflosen Vorbereitung der Steuerhinterziehung geleistet werden. Sie wird dadurch strafbar, wenn die Hilfeleistung noch fortwirkt, sobald die Steuerhinterziehung das Versuchsstadium erreicht. Der Gehilfe muss somit vorsätzlich einen Tatbeitrag leisten, der die fremde Steuerhinterziehung fördert oder erleichtert. Dieser Tatbeitrag darf jedoch nicht selbst ursächlich für den Taterfolg sein.

Beihilfehandlungen können zum Beispiel die manipulierte Buchführungsarbeit, die Rückdatierung von Verträgen, wenn das Vertragsdatum steuerbegründend wirkt, die Abgabe einer falschen Drittschuldnererklärung, die Fälschung steuerlicher Belege, die Fertigung einer unrichtigen Steuererklärung, die Erstellung von Scheinrechnungen zu unberechtigten Vorsteuerabzug, etc. sein. Der Tatbeitrag kann aber auch durch psychische Unterstützung des Täters geleistet werden. Eine psychische Unterstützung ist beispielsweise gegeben bei der Erstellung einer unzutreffenden Ausfuhrbescheinigung, auch wenn von ihr tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird. Sofern keine Beihilfehandlungen vorgenommen wurden, kommt nur eine Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. Das bloße Dulden einer Steuerhinterziehung als Tat kann nur dann als Beihilfe bezeichnet werden, wenn der Teilnehmer oder Gehilfe eine Garantenstellung hat, also eine Pflicht zum Tätigwerden als Beschützer- oder Überwachungsgarant, was er aber unterlässt.

Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist in der Praxis von großer Bedeutung. Neben der strafrechtlichen Sanktion geht es vielfach um die Möglichkeit, den Tathelfer für den entstandenen Steuerschaden in Haftung zu nehmen (§ 71 AO). Gerade für die Beihilfe zu Steuerhinterziehung ist die Abgrenzung von der strafrechtlichen Beteiligung und legalem Alltagsverhalten bedeutend. Bei der sog. berufstypischen, objektiv neutralen Handlung ist dies folgendermaßen zu unterscheiden. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, dann ist der Tatbeitrag des Gehilfen als strafbare Beihilfehandlung zu verstehen. Weiß der Hilfeleistende hingegen nicht, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so stellt sein Handeln grundsätzlich noch keine strafbare Beihilfehandlung dar, es sein denn, dass von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützen war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.