Strafrechtliche Folgen

Steuerstraftaten, darunter auch die Steuerhinterziehung, werden nur mit Freiheitsstrafe oder wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. So wird die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 I AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen gem. § 370 III AO wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Innerhalb des Strafrahmens ist die individuelle Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung. Zudem hat der BGH bestimmte Richtlinien zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelt. Ferner wird die Strafe der Steuerhinterziehung von sog. strafmildernden oder strafschärfenden Umständen beeinflusst. Strafmildernde Umstände sind etwa kein Handeln aus Eigennutz, die missglückte Selbstanzeige, die freiwillige Aufgabe der Hinterziehung vor der Tatentdeckung, etc. Strafschärfende Umstände sind etwa Handeln aus grobem Eigennutz, Habgier oder Gewinnsucht, Hinterziehung von Steuern über einen längeren Zeitraum, etc.. Aufgrund der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 I AO können Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft werden. Daran sind jedoch strenge Anforderungen geknüpft. Ferner kann gem. § 371 II die Straffreiheit aufgrund der dort genannten Aspekte verwehrt werden.

Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe droht den an einer Steuerstraftat Beteiligten auch die steuerrechtliche Folge einer Haftung gem. § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteilen sowie für die Zines nach § 235 AO.

Bei Beamten stellen auch außerdienstliche Steuerhinterziehungen ein Dienstvergehen dar, weshalb bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht kommen kann. Bei dienstlichem Bezug einer Steuerhinterziehung kommt die Entfernung aus dem Dienst unabhängig vom Hinterziehungsbetrag in Betracht, wenn die für die Frage des Vertrauens- oder Ansehensverlustes des Dienstherrn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Weiterhin kann eine Steuerhinterziehung gegen die Pflicht der Wahrung des Ansehens des Berufs im Sinne von § 57 II Steuerberatungsgesetz(StBerG) verstoßen und damit eine Berufspflichtverletzung begründen, die mit berufsgerichtlichen Maßnahmen geahndet werden kann.