Zuständige Behörden

Wurde aufgrund eines Verdachts einer Steuerhinterziehung beim Finanzamt eine Anzeige erstattet, ist die Finanzverwaltung verpflichtet, der Anzeige nachzugehen, sofern ausreichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat enthalten sind.

Die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO ist eine Straftat. Bei normalen Strafverfahren wird zur Ermittlung von Straftaten die Polizei tätig, die der Staatsanwaltschaft zuarbeitet. Da die Staatsanwaltschaft grundsätzlich alle Arten von Straftaten ermitteln kann, ist sie auch zur Ermittlung von Steuerstraftaten und insbesondere von Steuerhinterziehungen befugt. Im Rahmen der Ermittlung einer Steuerhinterziehung bedarf es jedoch besonderer Qualifikationen und Kompetenzen der Ermittler, weshalb bei Verfahren wegen Steuerhinterziehung die Steuerfahndung und Straf- und Bußgeldsachenstelle als eigenständiger Ermittlungsapparat tätig wird. Somit existieren vier Institutionen zur Aufdeckung und Verfolgung der Steuerhinterziehung:

  • Polizei,
  • Staatsanwaltschaft,
  • Steuerfahndung sowie
  • Straf- und Bußgeldsachenstelle

Die Steuerfahndung tritt bei der Steuerhinterziehung als Steuerstraftat in Erscheinung und ermittelt die hinterzogene Steuerschuld. Sie verfügt über weitreichende, polizeiähnliche Befugnisse und kann Räumlichkeiten durchsuchen, Beweismittel beschlagnahmen und Verdächtige festnehmen. Die Steuerfahndung dient damit zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie zur Ermittlung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen und zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die Beamten der Steuerfahndung haben aufgrund ihrer Sonderaufgaben erweiterte Befugnisse zur Sachaufklärung. Weiterhin benötigen sie in der Regel nur einen Anfangsverdacht, um in Erscheinung treten zu können. Der Steuerpflichtige hat gegenüber der Steuerfahndung Mitwirkungspflichten, soweit es um die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geht.

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle führt in der Regel das Ermittlungsverfahren und nimmt damit die Stellung der Staatsanwaltschaft aus. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle kann in den Grenzen des § 399 I AO und §§ 400, 401 AO das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführen, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Angaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen oder Steuerbeträgen anknüpfen, vgl. § 386 II Nr.1, 2 AO. In diesen Fällen ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Herrin des Strafverfahrens und führt die notwendigen Ermittlungen selbst durch oder beauftragt die Steuerfahndung mit den Ermittlungen. Im selbstständigen Ermittlungsverfahren hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung jederzeit an sich ziehen. Die Finanzbehörden können die Ermittlungsarbeit jederzeit an die Staatsanwaltschaft übertragen. Die Staatsanwaltschaft kann die Steuerstrafsache im Einvernehmen mit den Finanzbehörden auch wieder an die Steuerfahndung und die Straf- und Bußgeldsachenstelle zurückgeben. Grundsätzlich besteht damit zwischen den einzelnen Ermittlungsinstitutionen ein enges Beziehungsgeflecht, innerhalb dessen sie sich gegenseitig unterstützen und Arbeiten delegieren können. Dennoch sind es vor allem die Steuerfahnder, die insbesondere im Falle der Steuerhinterziehung tätig werden.