Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus.
Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Die Straftat nach § 370 AO kann nur vorsätzlich begangen werden. Die leichtfertige Steuerverkürzung wird als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO geahndet.
§ 370 AO stellt keine besonderen Erfordernisse an den Vorsatz, weshalb Eventualvorsatz (dolus eventualis) genügt. Der Täter handelt dann mit Vorsatz, wenn er willentlich und in Kenntnis dessen, dass er eine Steuerverkürzung bewirkt, handelt. Das heißt zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch hinsichtlich des Grundes, der Höhe, der Fälligkeit und Kausalität nach erfassen kann. Dabei kommt es aber nicht auf vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse an, sondern auf die sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre, also auf eine zutreffende Wertung auf der Grundlage seines Verständnishorizonts als Normadressat. Bei der Steuerhinterziehung durch Täuschung (aktives Tun) muss der Täter es zumindest für möglich halten, dass seine unzutreffenden Angaben steuerlich erheblich und geeignet sind, Steuern zu verkürzen bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen muss der Täter zwar nicht seine Erklärungspflicht erkennen, sondern lediglich die tatsächlichen Umstände, die seine Pflicht begründen.
Handlungspflichten, wie die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Steuererklärung gehören nicht zum Tatbestand, sondern zur Rechtswidrigkeit. Die Verletzung der Handlungspflichten ist nicht vom Vorsatz, sondern vom Unrechtsbewusstsein erfasst.
Auch im Steuerstrafrecht können Tatbestands- und Verbotsirrtum, §§ 16, 17 StGB vorkommen. Ein Tatbestandsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter einen Tatbestand nicht kennt, der zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals erforderlich ist. Gem. § 16 I 1 StGB ist Folge eines solchen Irrtums, dass der Vorsatz entfällt und keine Steuerhinterziehung vorliegen kann. Somit ist die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Irrtum auf einer falschen steuerrechtlichen Würdigung eines an sich zutreffenden wahrgenommenen Sachverhalts beruht, der Täter sich beispielsweise fälschlich zum Vorsteuerabzug für berechtigt hält, weil er dessen Voraussetzung nach § 15 UStG verkennt, etc.. Wer also irrtümlich annimmt, er sei nicht steuerpflichtig, handelt im Tatbestandsirrtum. Auch der Irrtum über die Tatsachen, die das Bestehen und den Umfang der steuerrechtlichen Erklärungs- und Handlungspflichten begründen, ist ein Tatbestandsirrtum. Im Rahmen des Tatbestandsirrtums ist es gleichgültig, ob der Täter sich über das Vorliegen von Merkmalen des Tatbestands des § 370 AO oder über den Steueranspruch nach den einzelnen Steuergesetzen irrt. Für die Feststellung eines solchen Irrtums ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren, erforderlich. Ein Verbotsirrtum (§ 17 S. 1 StGB) liegt dann vor, wenn der Täter bei Kenntnis aller Tatumstände die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt hat, also nicht wusste, dass seine Handlung verboten oder die unterlassene Handlung geboten war (sog. Fehlen der Unrechtskenntnis). Im Steuerstrafrecht kommt der Verbotsirrtum kaum vor, da der Irrtum über Bestehen und Inhalt der Steuergesetze, auf denen die nach § 370 AO erheblichen steuerrechtlichen Pflichten beruhen, immer ein Tatbestandsirrtum ist. Handelt der Täter jedoch im Verbotsirrtum, ist er straffrei, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Unvermeidbarkeit ist dann anzunehmen, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Falls der Täter gem. § 17 S. 2 StGB den Verbotsirrtum vermeiden konnte, bleibt gem. § 49 I StGB nur die Strafmilderung.