Verjährung und strafrechtliche Folgen

Die Steuerhinterziehung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB nach Ablauf von fünf Jahren. Treffen mehrere Steuerhinterziehungen tateinheitlich zusammen, ist die Verjährungsfrist für jeden Tatbestand gesondert zu bestimmen. Die Verjährung beginnt mit der Tatbeendigung. Bei der versuchten Steuerhinterziehung ist für den Verjährungsbeginn auf das Ende der Tätigkeit abzustellen, die der Vollendung der Tat dienen soll. In den in § 370 II 2 Nr. 1-5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Neben der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ist die steuerliche Festsetzungsverjährung (§ 169 ff. AO) und gelegentlich die steuerliche Zahlungsverjährung (§§ 228 ff.) zu beachten. Die Festsetzungsverjährung beträgt gem. § 169 II 2 AO für die Steuerhinterziehung zehn Jahre. Durch bestimmte Ereignisse kann das Ende der Frist bei der Festsetzungsverjährung aufgeschoben werden. Hemmungsfälle können die Anfechtung eines Steuerbescheids, der Beginn einer Außenprüfung, der Beginn einer Steuerfahndungsprüfung oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder Bußgeldverfahrens sein. Die steuerliche Zahlungsverjährung regelt, wann ein bereits festgesetzter Steueranspruch erlischt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 288 S. 1 AO grundsätzlich fünf Jahr und verlängert sich im Falle der Steuerhinterziehung als Steuerstraftat auf zehn Jahre. Nach § 229 I AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Auch diese Frist kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem das unterbrechenden Ereignis eingetreten ist, erneut beginnt.

Im Rahmen der Verjährung ist somit zwischen strafrechtlicher und steuerrechtlicher Verjährung zu unterscheiden. Die steuerrechtliche Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerzahler die unrichtige Steuererklärung abgegeben hat. Gibt der Betroffenen keine Erklärung ab, so beginnt die Verjährung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sind es zehn Jahre. Der Ablauf der Strafverfolgungsverjährung hat zur Folge, dass die Tathandlungen steuerrechtlich nicht mehr verfolgt werden können. Die Strafverfolgungsverjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt nach § 78 III Nr. 4 StGB fünf Jahre. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 III Nr. 1-5 AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung fünfzehn Jahre, vgl. § 376 I AO. Durch die in § 78c StGB im Einzelnen aufgeführten Unterbrechungshandlungen (z.B. Durchsuchungs- oder Beschlagnahmungsanordnungen) wird die strafrechtliche Verjährungsfrist unterbrochen. Folge dieser Unterbrechung ist, dass die Strafverfolgungsverjährung von neuem beginnt. Die Verlängerung dieser Verjährungsfrist findet ihre Grenzen in der absoluten Verjährung. Diese absolute Verjährung beträgt das Doppelte der regulären Verjährungsfrist. Die Obergrenze der absoluten Verjährung liegt bei zehn Jahren und in besonders schweren Fällen lag sie bei zwanzig Jahren. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, wenn ein Fall einer Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren von einem Landgericht zugelassen wird. § 376 AO regelt Einzelheiten zur Dauer und zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung.