Die Steuerhinterziehung ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Den Steuerbetrug als eigenständiges Delikt gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. In gewisser Weise trifft die Bezeichnung des Steuerbetrugs den Unwertgehalt des Delikts der Steuerhinterziehung. Die Steuerhinterziehung wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als betrugsähnlicher Tatbestand anerkannt.
In der Schweiz wird jedoch zwischen Steuerbetrug einerseits und Steuerhinterziehung andererseits unterschieden. Ein Steuerbetrug liegt immer dann vor, wenn zum Zweck der Steuerhinterziehung Urkunden und andere Dokumente gefälscht werden. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Täter dahingehend strafrechtlich verfolgt. Der Steuerbetrug setzt im objektiven Tatbestand eine Täuschung über steuerlich erhebliche Tatsachen voraus, einen Irrtum des Sachbearbeiters, eine Vermögensverfügung durch Festsetzung und einen Vermögensschaden durch die Festsetzung nicht in voller Höhe. Weiterhin muss eine kausale Verknüpfung der Merkmale gegeben sein. Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz auch eine Bereicherungsabsicht.